Raumordnungsverfahren
Sinn und Zweck
Das Raumordnungsverfahren dient der Raumordnung.
Unter „Raumordnung“ ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Bundesgebiet, Länder, Regionen) zur Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung des Lebensraumes zu verstehen. Leitvorstellung der Raumordnung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führen soll.
In sog. „Raumordnungsplänen“ werden auf Bundes- und Landesebene verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums zusammengefasst.
Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum darin enthaltenen Umweltbericht zu geben ist.
Durch ein Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen einer Planung oder Maßnahme auf alle wichtigen Belange (Mensch, Natur und Landschaft, Siedlungsstruktur, Infrastruktur, etc.) unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Gesetzliche Vorgaben
Gesetzlich geregelt ist die Raumordnung in der Bundesrepublik Deutschland im Raumordnungsgesetz (ROG).
Landesentwicklungspläne (LEP) oder Landesentwicklungsprogramme der Bundesländer sind Raumordnungspläne i.S. des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG). „Die Länder schaffen" nach § 6 ROG "Rechtsgrundlagen für eine Raumordnung in ihren Gebieten (Landesplanung)...".
In Hessen gibt es den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Oberste Landesplanungsbehörde aufgestellten „Landesentwicklungsplan Hessen 2000“ (LEP2000) und die „Regionalpläne“ der kommunalen Planungsverbände und Gemeinden für Südhessen „Regionalplan Südhessen 2000“, Mittelhessen und Nordhessen.
Die landesrechtliche Rechtsgrundlage für den LEP ist das Hessische Landesplanungsgesetz (HLPG).
Ergebnis des ROV auf Hessischer Seite
Die Varianten IVA und IIIA einschließlich der erforderlichen Bahnstromleitung der geplanten Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar stimmen (unter Zulassung der Abweichungen vom Regionalplan Südhessen 2000 und bei Erfüllung der Maßgaben gemäß Ziffer II u. V (FFH-Verträglichkeitsprüfung)) mit den Erfordernissen der Raumordnung überein.
Ein Vergleich der eingebrachten Varianten ergibt, dass die Variante IV A unter raumordnerischen Gesichtspunkten günstiger als die Variante IIIA anzusehen ist. Die Varianten I, II und V sowie alle Fortführungsvarianten „B“ können nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.
Die für die Varianten IVA und IIIA erforderlichen Abweichungen vom RPS 2000 werden gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 16.Juli 2004 zugelassen.
Mit anderen Worten wurden lediglich zwei von fünf Trassenvarianten als raumverträglich eingestuft: IVA und IIIA.
Die Trassenvariante IV entspricht bis Darmstadt Hbf der Trassenführung der Variante III. Südlich des Hbf Darmstadt verläuft die Trasse bis zur Gemarkung Pfungstadt parallel zur Main-Neckar-Bahn um dann weiter in Richtung Süden gebündelt mit der BAB A 5 zu verlaufen. Im Bereich der Stadt Heppenheim verlässt die Trasse die Parallele zur BAB A 5 und schwenkt westlich durch die Weschnitzauen zum Viernheimer Dreieck. Die Gemarkungen der Stadt Hemsbach und der Gemeinde Laudenbach sind auf einer Länge von 2 km betroffen. Hier handelt es sich um einen Planungsabschnitt im Bundesland Baden-Württemberg. Am Viernheimer Dreieck wird die Variante IV in die Varianten A bzw. B in Richtung Baden-Württemberg fortgeführt.
Die Trassenführung der Variante III entspricht bis auf Höhe des Weiterstädter Ortsteils Gräfenhausen den Varianten I und II. Hier verlässt sie die Trasse entlang der BAB A 5 und schwenkt östlich in Richtung der Gleisanlagen des Darmstädter Hbf ab, durchfährt diesen auf seiner Westseite und führt entlang der Eschollbrücker Straße wieder zurück in die östliche Seitenlage an der BAB A 67. Der weitere Verlauf südlich von Darmstadt ist identisch mit den Varianten I und II. Wegen der Führung über den Hbf Darmstadt wird hier das Prinzip der Trassenbündelung mit den vorhandenen Autobahnen aufgegeben. Eine zusätzliche Zerschneidung des Freiraums kann aber durch die Bündelung mit den sonstigen vorhandenen Verkehrswegen (z. B. der Eschollbrücker Straße) vermieden werden.
Bei einer Vorauswahl aller möglichen Trassenvarianten durch die DB Netz AG wurde die „Mark C-Variante“ nach einer Grobabschätzung hinsichtlich der von der DB Netz AG verfolgten Betriebsziele einerseits und der möglichen raumordnungsrelevanten Auswirkungen andererseits fallen gelassen. Neben dem nicht Erreichen betrieblicher Ziele hatte die DB Netz AG das Vorausscheiden der C-Variante vor allem mit der nicht vorhandenen Bündelung und damit schlechten Raumverträglichkeit begründet. Die Regionalversammlung Südhessen stellte daraufhin im ROV fest, dass wenn die DB Netz AG bei der weiteren Planung die Variante „Mark C“ doch verwirklichen wolle, entsprechend der raumordnerischen Vorschriften für diesen Abschnitt eine separate landesplanerische Überprüfung erforderlich sei.
Auswirkungen auf Lampertheim
Die Stadt Lampertheim favorisiert Variante IIIA. In Verbindung mit einer Trassentunnelung nordwestlich vom Viernheimer Autobahndreieck würde sie für Lampertheim die relativ geringsten Eingriffe in Natur und Landschaft bedeuten, einer Bündelung mit vorhandenen Verkehrswegen entsprechen und die Einwohner am wenigsten beeinträchtigen.
Die Variante IVA tangiert den Stadtteil-Hüttenfeld und wird daher von der Stadt Lampertheim abgelehnt.
BILA-Fachausschuss
Holger Schmitt
31.05.2009
> Raumordnungsbeschluss RP Karlsruhe