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Planfeststellungsverfahren
                                                                                  

1 Grundsätze

1.A) Begriffsbestimmungen

Ein Planfeststellungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das der Feststellung der Planungsgrundlagen für ein besonderes Bauvorhaben, wie z.B. Eisenbahnverkehrsanlagen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), dient.

Die Planfeststellung ist ein bindender Verwaltungsakt. Sie ist eine Fachplanung die unmittelbare Rechtswirkung hat.

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Feststellungsbehörde. Sie entscheidet und erlässt dann den Verwaltungsakt mit der schriftlichen Entscheidung.

Das Regierungspräsidium ist die Anhörungsbehörde. Sie leistet die gesamte Vorarbeit bis zur Entscheidungsreife.

1.B) Beteiligung von Bürgern und Behörden

Die Hauptunterschiede zum gewöhnlichen Verwaltungsverfahren bestehen in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren Belange durch das Vorhaben betroffen sind und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Rechtzeitig erhobene Einwendungen der betroffenen Bürger und die Stellungnahmen der Behörden werden, ähnlich wie im förmlichen Verwaltungsverfahren, in einem mündlichen Termin gemeinsam erörtert. Dieser Erörterungstermin ersetzt die einfache Anhörung des gewöhnlichen Verwaltungsverfahrens. Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist die Feststellungsbehörde in der Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können. Außerdem entfaltet die Auslegungsfrist eine materielle Ausschlusswirkung (Präklusion). Einwendungen, die nach Ablaufe der Ausschlussfrist erfolgen, werden weder durch die Feststellungsbehörde berücksichtigt, noch kann auf solche eine Anfechtungsklage durch betroffene Bürger (Drittanfechtungsklage) gestützt werden.

1.C) Formelle Konzentration

Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Vorhaben und übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen (wie z.B. Eisenbahntrassen) eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z.B. nach dem Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetz) durchzuführen, so dass eine wirksame und widerspruchsfreie Planung nahezu unmöglich wäre. Daher entfaltet die Planfeststellung eine „formelle Konzentration“. Mit anderen Worten ersetzt sie andere behördliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen. Unberührt bleibt jedoch die Pflicht der Feststellungsbehörde die Übereinstimmung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in den verdrängten anderen behördlichen Gestattungsverfahren zu prüfen wären, mit dem Vorhaben zu ermitteln.

2. Rechtsgrundlagen

Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. in den zumeist inhaltsgleichen Parallelvorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze (hier: Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz HVwVfG) näher geregelt.

3. Ablauf

3.A) Der Vorhabenträger, hier die DB Netz AG, erstellt den Plan.

3.B) Der Plan wird bei der zuständigen Anhörungsbehörde, hier dem RP-Darmstadt, gem. §73 Abs.1 VwVfG eingereicht.

3.C) Das RP Darmstadt führt das Anhörungsverfahren gem. §73 Abs.2 VwVfG durch und holt zunächst die Stellungnahmen aller betroffenen Behörden ein.

3.D) Das RP veranlasst die öffentliche Auslegung des Plans gem. §73 Abs.3 VwVfG.

Es wird dann u.a. die Stadt Lampertheim auffordern den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. Betroffene können Einwendungen einreichen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung). Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine so genannte Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.

3.E) Das RP führt eine Erörterung durch gem. §73 Abs.6 VwVfG.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde (hier RP Darmstadt) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens (DB Netz AG), den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden.

3.F) Das RP gibt gem. §73 Abs.9 VwVfG eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) weiter.

3.G) Das Eisenbahn-Bundesamt erlässt den Planfeststellungsbeschluss ohne Fristbindung als Verwaltungsakt. Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot. Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d. h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.

Abstimmung zwischen Raumordnung und Planfeststellung

Die Bindungswirkung raumbedeutsamer Pläne in Genehmigungsverfahren wie dem oben benannten Planfeststellungsverfahren ist u.a. in den §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) beschrieben. Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen bleiben unberührt.

Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse (Gemäß §3HLPG: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen) der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen, §4 Abs.2 ROG.

Die zwei entscheidenden Begriffe im o.b. Gesetzestext sind: Abwägung und Ermessensausübung! Einer Behörde sind schon oft Fehler sowohl bei der Abwägung als auch bei der Ermessensausübung unterlaufen!

Im Falle der Variante „Mark C“ muss die zuständige Raumordnungsbehörde, sofern „Mark C“ doch von der DB Netz AG ins Planfeststellungsverfahren entgegen vorheriger Grobabschätzung eingebracht wird, eine raumordnerische Beurteilung vornehmen. Diese kann eigentlich nur negativ ausfallen, da die Raumunverträglichkeit ja bereits von der DB Netz AG festgestellt wurde und das Vorausscheiden der Variante „Mark C“ daraufhin von der Raumordnungsbehörde gebilligt wurde.

Die Feststellung der Raumunverträglichkeit der Variante „Mark C“ hätte mit Sicherheit große Auswirkungen auf das Abwägungsverhalten und bei der Ermessensausübung der Planfeststellungsbehörde ( Eisenbahn-Bundesamt). Beides, Abwägung und Ermessensausübung, sind im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt und für so manche Behörde nicht einfach zu handhaben. Abwägungsfehler und Ermessensfehler einer Behörde machen deren Verwaltungsakt angreifbar.


BILA-Fachausschuss
Holger Schmitt
31.05.2009


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