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Klagerecht gegen die Variantenauswahl der DB AG

     

1. Ausgangslage

Das vorliegende Papier geht der Frage nach, ob sich gegen eine von den Varianten III A und IV A abweichende Variantenauswahl der DB AG ein Klagerecht aus dem Raumordnungsgesetz des Bundes und dem hessischen Landesplanungsrecht ableiten lässt. Zitate aus Gesetzestexten und anderen Dokumenten sind der Übersichtlichkeit halber eingerückt.

2. Raumordnungsrecht des Bundes und der Länder

2.1 Das Raumordnungsgesetz des Bundes

Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 8. April 1965 (BGBl. 1, 306) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. 1, 630) ist auf der Grundlage des Art. 75 Nr. 4 GG ergangen (heute: Art. 72, konkurrierende Gesetzgebung, Art. 75 ersatzlos gestrichen, vollständige Neufassung erforderlich) und gibt den Ländern einen bundesgesetzlichen Rahmen für das von ihnen zu erlassende Raumordnungs- und Landesplanungsrecht vor.  Das ROG gibt in der Form von "Grundsätzen" der Landesplanung materielle Vorgaben und enthält die Grundzüge für die Organisation der Landesplanung und deren Instrumente.

ROG, § 1 Abs. 3:

Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einfügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

Auf Hessen bezogen bedeutet die Anwendung des Gegenstromprinzips: Der hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Posch, entscheidet über die Raumordnung des Landes, sichert dabei aber zu, die Planungen der Regionen und Kommunen durch Abstimmung, Anpassung und Koordination mit aufzunehmen.

2.1.1 Fachplanung

Eine besondere Stellung in der Raumplanung nimmt die Fachplanung aus historischen und politischen Gründen ein. Die Gesetzeslage bringt dies allerdings nur unzureichend zur Geltung. Die „Ziele“ der Raumordnung und Landesplanung sind von den Fachplanungsträgern zu beachten und die Grundsätze des ROG im Rahmen des Planungsermessen zu berücksichtigen. Die genannten Vorschriften werden nun in zahlreichen Fachplanungsgesetzen, wie zum Beispiel dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, durch zusätzliche Bestimmungen, so genannter Raumordnungsklauseln, ergänzt.

Das Planfeststellungsverfahren für die NBS regelt sich im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und in den Richtlinien des Eisenbahn-Bundesamtes für Planfeststellungen. Fehlen spezialgesetzliche Bestimmungen greift das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG).

Ziele sind demnach bei raumbedeutsamen Planungsvorhaben von den DB AG zu beachten (strikte Einhaltung). Leitbilder und Grundsätze sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

2.2 Das Hessische Landesplanungsgesetz (HLPG)

Diese inhaltlichen Grundsätze des ROG binden die Bundesländer im Rahmen der Landesplanung. Die Landesplanungsgesetzgebung (Hessisches Landesplanungsgesetz) schafft daher entsprechend den Vorgaben des ROG die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung von zusammenfassenden und übergeordneten Programmen und Plänen für das gesamte Staats- und Landesgebiets. Die im ROG abstrakt formulierten Grundsätze werden im Rahmen der Landesplanung im Wege der Konkretisierung in „Ziele“ umgesetzt. Sie sind konkrete Raumentscheidungen. Sie haben rechtnormähnlichen Charakter. Ihre Beachtung schreibt das ROG (§ 5, Abs.4.) „bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung beeinflusst wird“ für den gesamten Verwaltungsbereich des Bundes und der Länder fest.

Die zuständige Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden Abweichungen zulassen, wenn diese unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Die Landesplanung ist in Hessen als „hochstufige Landesplanung“ bei der Landesregierung als der obersten Landesplanungsbehörde organisiert und findet ihren Niederschlag in dem Landesentwicklungsplan und als Regionalplanung in der Form der Regionalplänen bei den Regierungspräsidien. „Ziele“ sind im Landesentwicklungsplan mit einem „Z“ gekennzeichnet und im Regionalplan durch Fettdruck hervorgehoben.

2.2.1 Ziele im Landesentwicklungsplan (LEP) 2000

Landesentwicklungsplan Hessen 2000, Pkt. 7-1, Seite 31

Z Die Systemhalte in Frankfurt, Kassel, Darmstadt, Fulda, Hanau, Gießen, Marburg, Limburg und Wiesbaden haben Verknüpfungsfunktionen im Fern- und Nahverkehrsnetz zu übernehmen. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des Schienenfernverkehrsnetzes im Personenverkehr und Gütertransport sind umfangreiche investive Maßnahmen zu planen und zu realisieren. Das Land Hessen will diese Maßnahmen, soweit noch nicht geschehen, in den Bundesverkehrswegeplan und darüber hinaus in den Schienenwegebedarfsplan gemäß Bundesschienenwegeausbaugesetz einbringen:

Frankfurt – Darmstadt –Mannheim (ICE-NBS Rhein/Main-Rhein/Neckar)

Zur Trennung von Nah- und Fernverkehr sowie zur Kapazitätserhöhung ist eine ICE-Neubaustrecke, vorrangig parallel zur Bundesfernstraße A 5 / A 67 und unter Anbindung des Hauptbahnhofs Darmstadt und des Hauptbahnhofs Mannheim in Baden-Württemberg, zu planen und zu realisieren.

2.2.2 Ziele im Regionalplan Südhessen (RPS) 2000

Regionalplan Südhessen 2000, 7.1-4

Zur Bewältigung bestehender Engpässe auf den Schienenrelationen im Rhein-Main und Rhein-Neckar-Raum ist der Bau einer Neubaustrecke für den Fernverkehr unverzichtbar. Zur Minimierung der unvermeidbaren Umwelteinwirkungen ist die Trasse eng mit den vorhandenen BAB-Abschnitten der A 5 und A 67 zu bündeln. Der Darmstädter Hauptbahnhof ist in die Strecke einzubinden.

2.2.3 Ziele im Regionalplan Südhessen 2007 (Entwurf)

Regionalplan Südhessen 2007, Z 5.1-3*

Realisierung der ICE-NBS Rhein/Main-Rhein/Neckar zwischen dem Ausbauende in Zeppelinheim und der hessischen Landesgrenze bei Viernheim

Der viergleisige Ausbau des Streckenabschnittes Frankfurt/Sportfeld-Zeppelinheim ist zwecks Entmischung von Fern-, Nah- und S-Bahnverkehr in die Neubaustreckenplanung mit einzubeziehen. Die Trasse ist über den Hauptbahnhof Darmstadt zu führen. Zwischen Darmstadt/Hbf und dem Viernheimer Dreieck an den BAB A 6 / A 67 kann eine der beiden in der Karte dargestellten Trassenvarianten an der A 5 oder A 67 realisiert werden.

* Für dieses Vorhaben wurden im Zuge der Umweltprüfung des Regionalplans/RegFNP Konflikte mit Natura 2000-Gebieten erkennbar. Eine abschließende Abwägung und Festlegung als Ziel der Regionalplanung ist erst nach vertiefenden Prüfungen möglich.

2.2.4 Raumordnungsverfahren für die NBS Rhein/Main – Rhein/Neckar gem. § 18 HLPG und Richtlinie zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens

Regierungspräsidium Darmstadt: Landesplanerische Beurteilung, Zulassung der Abweichungen:

Die Varianten IV A und III A einschließlich der erforderlichen Bahnstromleitung der geplanten Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar stimmen unter Zulassung der Abweichungen vom Regionalplan Südhessen 2000 und bei Erfüllung der Maßgaben gemäß Ziffer II u. V (FFH-Verträglichkeitsprüfung) mit den Erfordernissen der Raumordnung überein. Ein Vergleich der eingebrachten Varianten ergibt, dass die Variante IV A unter raumordnerischen Gesichtspunkten günstiger als die Variante III A anzusehen ist. Die Varianten I, II und V sowie alle Fortführungsvarianten „B“ können nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.

Die für die Varianten IV A und III A erforderlichen Abweichungen vom RPS 2000 werden gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen vom 16. Juli 2004 zugelassen.

3. Grundsätze für die Aufstellung des Planes

Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) – Richtlinien für den Erlass planungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG):

Der DB AG steht bei der Erarbeitung ihres Planes ein weiter planerischer Gestaltungsspielraum zu. Diese planerische Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Schranken folgen aus:

  • dem Erfordernis einer Planrechtfertigung des Vorhabens
  • den Rechtsnormen zwingenden Rechts
  • den anerkannten Regeln der Technik (vgl. Anhang 2 Nr. 9) sowie
  • den Anforderungen des Abwägungsgebotes.

Der Plan darf keine Rechtsnormen verletzen, die strikt zu beachten sind und nicht durch planerische Abwägung überwunden werden dürfen. Zu diesen Rechtsnormen zählen insbesondere

  • § 4 Abs. 1 ROG
  • § 7 BauGB
  • § 4 Abs. 1 AEG bzw. § 3 AMbG
  • § 11 AEG
  • § 2 Abs. 1 bis 3 EBO bzw. § 3 MbBO
  • §§ 2, 3 EKrG
  • §§ 41, 42 BImSchG
  • § 2 der 16. BImSchV bzw. § 2 MSB-LärmschVO
  • § 3 der 24. BImSchV
  • § 19 BNatSchG

ROG, § 4 Abs. 1:

Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei

1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,

2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts.

4. Schlussfolgerungen zum Klagerecht

>  Falls bei der Planaufstellung durch die DB AG die raumordnerischen Ziele, die im LEP 2000 und im RPS 2000 enthalten sind und nicht durch planerische Abwägung überwunden werden dürfen, nicht beachtet werden und das Ergebnis des Raumordnungsverfahren nicht berücksichtigt wird, stellt dies eine Verletzung des § 4 ROG und des § 4 HLPG dar.

>  Dem Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung stünde als Träger der Rechte und Pflichten ein Klagerecht zu.

>  Ob die Gemeinde ein Klagerecht hat, weil möglicherweise ihr Recht auf Planungshoheit in ihrem Gebiet verletzt wird, müsste geprüft werden.

BILA-Fachgruppe Recht
Autor: Hans Werner Kark
Stand 21.04.2009

      

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